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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 14.04.2026

Auch nach einer Kündigung bleibt passives Wahlrecht bestehen - Kandidatur für Betriebsrat möglich

Auch wem gekündigt wurde, kann noch bei einer Betriebsratswahl kandidieren – und muss dafür Kontakt zur Belegschaft aufnehmen können. Das „passive Wahlrecht“ bleibt in diesem Fall bestehen. Das gilt jedenfalls, solange eine Kündigungsschutzklage läuft. Wird der Zugang zum Betrieb komplett verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln. So entschied das Arbeitsgericht Nürnberg (Az. 9 BVGa 3/26).

Im vorliegenden Fall war einer Betriebsrätin fristlos gekündigt worden. Sie durfte weder das Betriebsgelände betreten noch die internen Kommunikationsmittel nutzen. Sie klagte gegen die Kündigung und trat gleichzeitig als Spitzenkandidatin zur Betriebsratswahl an.

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber ihr bis zum Wahltag Zugang zum Betrieb gewähren muss, damit sie mit Kolleginnen und Kollegen sprechen und für ihre Kandidatur werben kann. Der Zutritt dürfe allerdings zeitlich begrenzt werden (hier: werktags 11–14 Uhr), um das Hausrecht des Arbeitgebers zu schützen. Einen Anspruch auf Nutzung der internen Kommunikationssysteme (z. B. E-Mail) sah das Gericht jedoch nicht.

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