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Steuern / Gewerbesteuer 
Mittwoch, 03.09.2025

Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung

Der Bundesfinanzhof entschied: Veräußert eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhaus-Grundstücke durch einen Verkaufsakt an einen Erwerber (“en bloc”), wird durch die Drei-Objekt-Grenze ein für die erweiterte Kürzung schädlicher gewerblicher Grundstückshandel indiziert. Für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft den Rahmen der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG überschreitet, kommt es auf das Kriterium der Nachhaltigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG nicht an (Az. III R 12/22).

Die Beteiligten stritten über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Erhebungszeitraum 2018 (Streitjahr). Im Urteilsfall hatte die Klägerin, eine in einen Immobilienkonzern (X Gruppe) eingegliederte GmbH, im Jahr 2016 fünf mit mehrstöckigen Mehrfamilienhäusern bebaute und vermietete Grundstücke erworben und diese im Jahr 2018 an die Y GmbH, eine Objektgesellschaft des Konzerns, wieder veräußert. Für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Gewinn und beantragte gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung. Das beklagte Finanzamt gewährte die erweitere Kürzung nicht. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, der über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Auch das dagegen angerufene Finanzgericht Berlin-Brandenburg verweigerte eine Kürzung, weil die Tätigkeit der GmbH einen gewerblichen Charakter hatte und nicht nur in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestand.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision zurück. Der Bundesfinanzhof hat bisher noch nicht zu der im Streitfall relevanten Frage entschieden, ob im Hinblick auf die erweiterte Kürzung auch bei einer Kapitalgesellschaft das Kriterium der Nachhaltigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG in derselben Weise zu prüfen ist wie bei einem Personenunternehmen, wenn für dieses zu entscheiden ist, ob es originär gewerblich tätig ist. Diese Frage sei, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu Recht entschieden hat, zu verneinen.

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