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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 02.09.2025

Kein Schadensersatzanspruch eines Wirecard-Aktionärs gegen BaFin

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Klägerin, eine Wirecard-Aktionärin, keinen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe (Az. I-18 U 108/24).

Im Jahr 2016 erwarb die Klägerin 100 Aktien und im Jahr 2019 weitere 40 Aktien der Wirecard AG. Nachdem die Insolvenz der Wirecard AG bekannt wurde, veräußerte die Klägerin am 19.08.2020 ihre Aktien mit hohem Wertverlust. Mit ihrer beim Landgericht Krefeld erhobenen Klage forderte die Klägerin für die im Jahr 2019 zugekauften Aktien von der BaFin Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen. Sie machte geltend, dass die BaFin durch den fehlerhaften Erlass eines Leerverkaufsverbots sowie durch eine Strafanzeige gegen Redakteure der Financial Times bei ihr den Eindruck erweckt habe, die Vorwürfe gegen Wirecard aus Artikeln der Financial Times stünden im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke und seien nicht glaubhaft. Unter diesem Eindruck habe sie die weiteren 40 Aktien im Jahr 2019 zugekauft und auch in der Folgezeit der negativen Berichterstattung keine wesentliche Beachtung geschenkt. Das Landgericht Krefeld wies die Klage ab.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Landgerichts Krefeld und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung verneint. Darüber hinaus fehle es an der Kausalität und dem Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

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